Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bezüglich der Veröffentlichung auf Twitter zu Recht erwogen, dass der Erfolgseintritt nicht überall dort angenommen werden kann, wo eine abstrakte Wahrnehmungsmöglichkeit besteht, da dies zu einer zu extensiven Anwendung des Ubiquitätsprinzips von Art. 8 StGB führen würde. Mangels konkreter Hinweise, dass vorliegend eine Wahrnehmung in der Schweiz erfolgte, würde die Bejahung der Schweizer Zuständigkeit nämlich dem Universalitätsprinzip gleichkommen, das in der Schweiz jedoch bestimmten Straftaten vorbehalten ist (vgl. abschliessender Deliktskatalog gemäss Art. 5 Abs. 1