Mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist ebenfalls festzuhalten, dass ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung keine Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden begründet. Ob ein Strafverfahren in der Schweiz mit geringem prozessualen Aufwand verbunden wäre, ist für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit auch nicht von Belang.