Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist ebenfalls zuzustimmen, dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer später in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben musste, als bloss indirekte, mittelbare Auswirkung des tatbestandsmässigen Verhaltens keinen Erfolgsort und somit keinen Anknüpfungspunkt in der Schweiz begründet. Auch der geltend gemachte materielle Schaden durch die finanziellen Aufwendungen für Arbeitsausfall, Krankheits- und Anwaltskosten sowie das entgangene Mandat des in der Schweiz ansässigen Unternehmens des Beschwerdeführers vermag als rein indirekte, mittelbare Auswirkung keinen Erfolgsort und damit Anknüpfungspunkt in der Schweiz zu begründen.