Wohnort oder am Ort des persönlichen Lebensmittelpunkts der Person, deren Geheim- oder Privatbereich verletzt wird, gegeben ist, findet keine Stütze. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist ebenfalls zuzustimmen, dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer später in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben musste, als bloss indirekte, mittelbare Auswirkung des tatbestandsmässigen Verhaltens keinen Erfolgsort und somit keinen Anknüpfungspunkt in der Schweiz begründet.