IV 145 E. 2e). Vorliegend wurden die Rechtsgüter des Beschwerdeführers, namentlich seine Geheim- und Privatsphäre, jedoch durch das Aufnehmen in Den Haag, und durch das Abspielen der Aufnahme sowie durch Kenntnisnahme der Sitzungsteilnehmer an der Sitzung vom 29. Juli 2022 in Dublin verletzt. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt jeweils auch in Den Haag bzw. Dublin, wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwog. Das Argument des Beschwerdeführers, dass ein Erfolgsort am -9-