Entlang der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts könnte theoretisch ein vom Handlungsort losgelöster Erfolgsort am Ort der direkten und unmittelbaren Auswirkungen des tatbestandsmässigen Verhaltens liegen (vgl. oben Erw. 3.4.2). Da es sich beim Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) und beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB) um Verletzungsdelikte handelt (DONATSCH/ GODENZI/TAG, a.a.O., S. 108; RAMEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 38 zu Art. 179bis StGB), kommen als Erfolgsorte somit diejenigen Orte in Betracht, an denen die geschützten Interessen verletzt werden (vgl. DONATSCH/ GODENZI/TAG, a.a.O., S. 55 m. H. auf BGE 125 IV 177 E. 3b und BGE 128