3.4.3. Beim Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) und beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179 ter StGB) handelt es sich nicht um Erfolgsdelikte, sondern um reine Tätigkeitsdelikte. Gestützt auf ein enges Verständnis des Erfolgsorts lässt sich somit kein vom Handlungsort in Dublin bzw. Den Haag (vgl. oben Erw. 3.3) losgelöster Erfolgsort ermitteln.