Die Ermittlung des Erfolgsorts ist im Bereich der Internetkriminalität besonders kontrovers. Ein Teil der Lehre befürwortet diesbezüglich eine nicht zu enge Interpretation des Erfolgsorts, die sich nicht nur auf Erfolgsdelikte beschränkt (SIMON, a.a.O., N. 8 zu Art. 8 StGB; differenzierend POPP/ KESHELAVA, a.a.O., N. 10a zu Art. 8 StGB). Sodann wird aus Praktikabilitätsgründen gefordert, in Fällen des Zugänglichmachens überall dort von einem Erfolgseintritt auszugehen, wo die Möglichkeit der Wahrnehmung besteht (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 55 f. m. H.; SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 124 f.).