zu Art. 8 StGB). In seiner aktuellen Rechtsprechung geht das Bundesgericht erneut von einem weiteren Verständnis aus, wonach ein Erfolgsort nicht nur bei Erfolgsdelikten vorkommen kann. -8- Vorausgesetzt wird jedoch ein hinreichender Bezug zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten und den in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen bzw. dass der Erfolg direktes und unmittelbares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens ist (vgl. BGE 125 IV 177 E. 2 f.; 128 IV 145 E. 2e; 133 IV 171 E. 6.3; 141 IV 336 E. 1.1 f.; SIMON, a.a.O., N. 7 zu Art. 8 StGB).