3.4.2. Ursprünglich hielt das Bundesgericht gestützt auf eine relativ weite Auslegung einen Erfolgsort sowohl bei Erfolgs- als auch bei Tätigkeitsdelikten für möglich, nicht aber bei abstrakten Gefährdungsdelikten (vgl. BGE 87 IV 153; 91 IV 228 E. 2; 97 IV 205 E. 2; vgl. hierzu auch BGE 109 IV 1 E. 3b). Das Bundesgericht folgte später einem engeren Verständnis, wonach als Erfolg i.S.v. Art. 8 StGB nur der im Tatbestand umschriebene Aussenerfolg des Delikts anzusehen ist, weshalb es nur bei Erfolgsdelikten einen Erfolgsort geben kann, nicht jedoch bei reinen Tätigkeitsdelikten (vgl. BGE 105 IV 326 E. 3c-g; SIMON, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 StGB).