Wo sich "G." physisch befand, als er oder sie die Aufnahme über den Twitter-Account veröffentlicht haben soll, ist ebenfalls unbekannt, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt die Tat jedoch nicht an jedem Ort der Welt mit Internetzugang begangen, weil die Veröffentlichung auf einer Internetplattform erfolgte. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte somit zutreffend fest, dass kein Handlungsort in der Schweiz gegeben ist. 3.4. 3.4.1. Weiter gilt es zu prüfen, ob ein Erfolgsort in der Schweiz liegt.