3.3.3. Gemäss der Strafanzeige des Beschwerdeführers soll das Tondokument in Den Haag aufgenommen und in Dublin abgespielt worden sein, womit ein Handlungsort in den Niederlanden und Irland gegeben wäre. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht bekannt, wer die Aufnahme getätigt habe und wo diese erfolgt sei. Einen Handlungsort in der Schweiz macht er nicht geltend und ein solcher ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Wo sich "G." physisch befand, als er oder sie die Aufnahme über den Twitter-Account veröffentlicht haben soll, ist ebenfalls unbekannt, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet.