Bei Internetstraftaten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen (Datenverbreitungsdelikte) bestehen, ist für den Ausführungsort massgebend, wo sich der Täter im Moment der Eingabe des Übermittlungs- bzw. Abspeicherungsbefehls aufhält, mit dem die Daten auf den öffentlichen Bereich der Festplatte eines Rechners transferiert werden, wenn der Tatbestand Öffentlichkeit voraussetzt, bzw. wo der Täter die Programmbefehle in seinen Anschluss tippt und absendet (SCHWARZENEGGER: Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet: Die Verfolgung von grenzüberschreitender Internet-