Die Tatbestandsvarianten nach Art. 179bis Abs. 3 StGB und Art. 179ter Abs. 2 StGB stellen zudem unter Strafe, dass die Aufnahme einem Dritten zugänglich gemacht wird (Art. 179 bis Abs. 3 StGB und Art. 179ter Abs. 2 StGB) oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gegeben wird (Art. 179ter Abs. 2 StGB). Damit ist ein weiterer Handlungsort an jenem Ort gegeben, wo der Täter die Aufnahme ab- oder vorspielt, oder als Original oder Kopie einem Dritten übergibt (vgl. DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 179 bis StGB; RAMEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 38 zu Art. 179bis StGB). -7-