Beim Aufnehmen besteht die Tathandlung in der mittels technischer Vorrichtungen stattfindenden Speicherung von Tonfolgen, um sie später in gleicher Form akustisch und beliebig oft wiederzugeben (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 179bis StGB). Der Handlungsort des Aufnehmens liegt somit dort, wo der Täter das Gespräch auf einen Tonträger aufnimmt bzw. speichert. Gleiches gilt beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen nach Art. 179ter Abs. 1 StGB (vgl. RAMEL/ VOGELSANG, a.a.O., N. 5 zu Art. 179ter StGB).