179bis StGB) besteht das tatbestandsmässige Verhalten des Abhörens aus zwei Elementen, nämlich darin, dass der Täter vorsätzlich erstens ein Abhörgerät einsetzt und zweitens mit diesem Gerät ein fremdes nichtöffentliches Gespräch hört (vgl. BGE 133 IV 249 E. 3.4). Der Handlungsort des Abhörens ist somit an jenem Ort gegeben, wo der Täter das Abhörgerät in Betrieb nimmt und/oder wo er das Gespräch über das Gerät abhört. Beim Aufnehmen besteht die Tathandlung in der mittels technischer Vorrichtungen stattfindenden Speicherung von Tonfolgen, um sie später in gleicher Form akustisch und beliebig oft wiederzugeben (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.