3.3.2. Für den Handlungsort entscheidend ist der Ort, an dem der Täter zum Zeitpunkt der Ausführung des tatbestandsmässigen Verhaltens physisch anwesend ist (SIMON, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 3 zu Art. 8 StGB). Beim Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) besteht das tatbestandsmässige Verhalten des Abhörens aus zwei Elementen, nämlich darin, dass der Täter vorsätzlich erstens ein Abhörgerät einsetzt und zweitens mit diesem Gerät ein fremdes nichtöffentliches Gespräch hört (vgl. BGE 133 IV 249 E. 3.4).