Die örtliche Zuständigkeit sei aufgrund der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen und nicht von der beschuldigten Person zu bestreiten. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau handle es sich vorliegend sodann vielmehr um eine zivilrechtliche Angelegenheit, bei welcher der Beschwerdeführer ein allfälliges Strafverfahren als Druck für eine Entschuldigung und Wiedergutmachung seitens der Beschuldigten verwenden möchte. Die Forderung nach Genugtuung und Schadenersatz einer in der Schweiz wohnhaften Person begründe jedoch keine schweizerische Zuständigkeit.