2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung und ergänzt, dass sich ein allfälliger Tatort, sowohl der Aufnahme als auch der Wiedergabe der fraglichen Tonbandaufnahme, nachweislich im Ausland befinde. Ferner habe der Beschwerdeführer von der Tat am 29. Juli 2022 im Ausland, namentlich an der C.-Sitzung in Dublin, Kenntnis erhalten und sei entsprechend im Ausland in seinen Rechtsgütern tangiert worden. Auch ein allfälliger Erfolgsort liege somit im Ausland. Die örtliche Zuständigkeit sei aufgrund der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen und nicht von der beschuldigten Person zu bestreiten.