des Strafverfahrens geltend gemacht werden könne. Die Nichtanhandnahme führe dazu, dass der Beschwerdeführer als Opfer nicht von schweizerischem Recht geschützt werde, obwohl der Tatbestand erfüllt sei. Die Klageführung im Ausland sei mit Hürden verbunden, während ein Strafverfahren in der Schweiz mit geringem prozessualen Aufwand verbunden wäre. Die örtliche Zuständigkeit sei im Übrigen von der beschuldigten Partei nach Einleitung des Verfahrens zu bestreiten. Dem Beschwerdeführer gehe es primär darum, die Verletzung seines Ehr- und Privatbereichs festzustellen und eventualiter Schadenersatz und Genugtuung auszuhandeln, was ohne Druck des Strafverfahrens nicht möglich sei.