Hinzu kämen finanzielle Aufwendungen für Arbeitsausfall, Krankheits- und Anwaltskosten. Es sei ausserdem ärztlich attestiert worden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen der Straftat und der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte bei Zweifeln an der Kausalität das entsprechende Arztzeugnis verlangen können, weshalb ihre Abklärungen ungenügend seien.