Mangels eindeutigen Tatorts sei auf den Erfolgsort zu fokussieren. Bei Art. 179bis StGB handle es sich um eine strafbare Handlung gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich. Dieser höchstpersönliche Bereich einer Person befinde sich in erster Linie am Ort des persönlichen Lebensmittelpunktes. Die illegale Aufnahme habe zudem die Weiterführung eines Mandats durch das in der Schweiz ansässige Unternehmen des Beschwerdeführers verhindert. Hinzu kämen finanzielle Aufwendungen für Arbeitsausfall, Krankheits- und Anwaltskosten.