Es sei kaum zu eruieren, wer die Aufnahme online publiziert habe und in welchem Land die Straftat begangen worden sei. Es handle sich angesichts der Internetkriminalität um einen Sachverhalt, der mit bisherigen strafrechtlichen Definitionen gar nicht zu erfassen sei. Das Vergehen werde mit der Veröffentlichung auf einer Internetplattform faktisch an jedem Ort weltweit mit Internetzugang gleichzeitig begangen. Damit könne offenbleiben, ob der spätere Tatort in Dublin zu berücksichtigen sei.