müssen, weil ihm die Konfrontation in Irland gesundheitlich zu schaffen gemacht habe. Auch in Bezug auf den Twitter-Post könne der Erfolgseintritt nicht überall dort angenommen werden, wo eine abstrakte Möglichkeit der Wahrnehmung bestehe, da dies zu einer Überanwendung des Ubiquitätsprinzips führen würde. Der allfällige Twitter-Post habe sich ausserdem hauptsächlich an die Besucher des C.-Kongresses in Dublin richten dürfen, ein Schweizer Fokus sei nicht ersichtlich. Mangels Anknüpfungspunkts in der Schweiz bestehe keine schweizerische Strafhoheit i.S.v. Art. 3 ff. StGB, womit die Voraussetzungen zur Einleitung eines Strafverfahrens in der Schweiz nicht erfüllt seien.