Dies verlange einen hinreichenden Bezug zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten im Ausland und den in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen bzw. dass der Erfolg in der Schweiz ein direktes und unmittelbares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens im Ausland darstelle. Nicht ausreichend sei, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner späteren Rückkehr in die Schweiz zu einem Arzt habe begeben -4-