Die spanische Beschuldigte solle die Aufnahme in Dublin abgespielt haben. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Aufnahme bzw. der Wiedergabe jeweils in Den Haag bzw. in Dublin befunden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei kein Erfolgsort in der Schweiz ersichtlich. Dies verlange einen hinreichenden Bezug zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten im Ausland und den in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen bzw. dass der Erfolg in der Schweiz ein direktes und unmittelbares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens im Ausland darstelle.