2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stützt ihre Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Sie begründet diese im Wesentlichen damit, dass Voraussetzung für eine Strafbarkeit gemäss Art. 179 bis StGB bzw. Art. 179ter StGB im internationalen Kontext die Bejahung des räumlichen Geltungsbereichs i.S.v. Art. 3 ff. StGB sei. Ein Delikt gelte da als begangen, wo der Täter es ausführe oder pflichtwidrig untätig bleibe, und da, wo der Erfolg eingetreten sei. Die Aufnahme sei vorliegend in Den Haag erstellt worden und durch die unbekannte Twitterbenutzerin "G." veröffentlicht worden. Die spanische Beschuldigte solle die Aufnahme in Dublin abgespielt haben.