3.2. Mit Verfügung vom 24. November 2022 forderte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten innert 10 Tagen (ab am 25. November 2022 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) auf, welche am 1. Dezember 2022 bezahlt wurde. 3.3. Am 6. Dezember 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: