3. 3.1. Mit Eingabe vom 16. November 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Oktober 2022 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 10. November 2022) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung mit folgendem Antrag: