Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.378 (STA.2022.8264) Art. 103 Entscheid vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte B._____, […] Anfechtungsge- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau genstand vom 31. Oktober 2022 in der Strafsache gegen B._____ und unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 14. Oktober 2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) gegen die Beschuldigte und stellte entsprechend Strafantrag. Er machte geltend, die Beschuldigte habe am 29. Juli 2022 an einer Sitzung des Vor- standes der C. in Dublin eine illegal erstellte Tonbandaufnahme vorge- spielt. Das Tondokument sei ohne Einwilligung der Beteiligten an einer vorherigen Sitzung der Mitarbeitenden von C. und der D. am 4. April 2022 in Den Haag aufgenommen worden, die der Beschwerdeführer geleitet habe, und habe Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Zusam- menarbeit zwischen der C. und der D. beinhaltet. 1.2. Am 27. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Anzeigeergän- zung ein und erstattete zusätzlich Anzeige und Strafantrag gegen die D., E. ([…] von Twitter & Co.), F. ([…] von Twitter & Co.) sowie gegen Unbe- kannt, da die Aufnahme der Sitzung vom 4. April 2022 (vermutlich am 28. Juli 2022) über einen Twitter-Account lautend auf den Benutzernamen "G." veröffentlicht worden sei. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 31. Oktober 2022 ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache betreffend Abhö- ren und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179 bis StGB) bzw. unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179 ter StGB) am 4. April 2022 in Den Haag, am 29. Juli 2022 in Dublin und ca. im Juli 2022 an unbekanntem Ort nicht an die Hand genommen werde. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 4. November 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 16. November 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Oktober 2022 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 10. November 2022) und be- antragte sinngemäss deren Aufhebung mit folgendem Antrag: " Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, ein Strafverfah- ren gemäss den Strafanzeigen vom 14. und 27. Oktober 2022 an die Hand zu nehmen, und sich dabei aus prozessökonomischen Gründen auf die Täterschaft zu konzentrieren, soweit diese bekannt ist und auf aussichts- lose Abklärungen bezüglich der anonymen Täterschaft zu verzichten. " -3- 3.2. Mit Verfügung vom 24. November 2022 forderte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten innert 10 Tagen (ab am 25. November 2022 erfolgter Zu- stellung dieser Verfügung) auf, welche am 1. Dezember 2022 bezahlt wurde. 3.3. Am 6. Dezember 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Be- schwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stützt ihre Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Sie begründet diese im Wesentlichen damit, dass Voraussetzung für eine Strafbarkeit gemäss Art. 179 bis StGB bzw. Art. 179ter StGB im internationalen Kontext die Bejahung des räumlichen Geltungsbereichs i.S.v. Art. 3 ff. StGB sei. Ein Delikt gelte da als begangen, wo der Täter es ausführe oder pflichtwidrig untätig bleibe, und da, wo der Erfolg eingetreten sei. Die Aufnahme sei vorliegend in Den Haag erstellt worden und durch die unbekannte Twitterbenutzerin "G." veröffentlicht wor- den. Die spanische Beschuldigte solle die Aufnahme in Dublin abgespielt haben. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Aufnahme bzw. der Wiedergabe jeweils in Den Haag bzw. in Dublin befunden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei kein Erfolgsort in der Schweiz ersichtlich. Dies verlange einen hinreichenden Bezug zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten im Ausland und den in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen bzw. dass der Erfolg in der Schweiz ein direk- tes und unmittelbares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens im Ausland darstelle. Nicht ausreichend sei, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner späteren Rückkehr in die Schweiz zu einem Arzt habe begeben -4- müssen, weil ihm die Konfrontation in Irland gesundheitlich zu schaffen ge- macht habe. Auch in Bezug auf den Twitter-Post könne der Erfolgseintritt nicht überall dort angenommen werden, wo eine abstrakte Möglichkeit der Wahrnehmung bestehe, da dies zu einer Überanwendung des Ubiquitäts- prinzips führen würde. Der allfällige Twitter-Post habe sich ausserdem hauptsächlich an die Besucher des C.-Kongresses in Dublin richten dürfen, ein Schweizer Fokus sei nicht ersichtlich. Mangels Anknüpfungspunkts in der Schweiz bestehe keine schweizerische Strafhoheit i.S.v. Art. 3 ff. StGB, womit die Voraussetzungen zur Einleitung eines Strafverfahrens in der Schweiz nicht erfüllt seien. Für die Strafverfolgung seien die niederländi- schen und irländischen Strafverfolgungsbehörden zuständig. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Sitzung vom 4. April 2022 habe zwar in Den Haag stattgefunden, daran hätten via On- line-Zugang jedoch mehrere Personen aus ganz Europa teilgenommen. Wer die illegale Aufnahme gemacht habe und wo die Aufnahme erfolgt sei, sei örtlich nicht klar lokalisierbar und müsse nicht in Den Haag gewesen sein. Die Veröffentlichung sei über den Twitter-Account von "G." erfolgt. Es sei kaum zu eruieren, wer die Aufnahme online publiziert habe und in wel- chem Land die Straftat begangen worden sei. Es handle sich angesichts der Internetkriminalität um einen Sachverhalt, der mit bisherigen strafrecht- lichen Definitionen gar nicht zu erfassen sei. Das Vergehen werde mit der Veröffentlichung auf einer Internetplattform faktisch an jedem Ort weltweit mit Internetzugang gleichzeitig begangen. Damit könne offenbleiben, ob der spätere Tatort in Dublin zu berücksichtigen sei. Mangels eindeutigen Tatorts sei auf den Erfolgsort zu fokussieren. Bei Art. 179bis StGB handle es sich um eine strafbare Handlung gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich. Dieser höchstpersönliche Bereich ei- ner Person befinde sich in erster Linie am Ort des persönlichen Lebensmit- telpunktes. Die illegale Aufnahme habe zudem die Weiterführung eines Mandats durch das in der Schweiz ansässige Unternehmen des Beschwer- deführers verhindert. Hinzu kämen finanzielle Aufwendungen für Arbeits- ausfall, Krankheits- und Anwaltskosten. Es sei ausserdem ärztlich attestiert worden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen der Straftat und der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte bei Zweifeln an der Kausalität das entsprechende Arztzeugnis verlangen können, weshalb ihre Abklärungen ungenügend seien. Der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Erfolgsort in der Schweiz sei zusammenfassend doppelt belegt: die Straftat habe die Ehre sowie den Geheim- und Privatbereich einer in der Schweiz wohnhaften Person verletzt und einen materiellen Schaden verursacht, der im Rahmen -5- des Strafverfahrens geltend gemacht werden könne. Die Nichtanhand- nahme führe dazu, dass der Beschwerdeführer als Opfer nicht von schwei- zerischem Recht geschützt werde, obwohl der Tatbestand erfüllt sei. Die Klageführung im Ausland sei mit Hürden verbunden, während ein Strafver- fahren in der Schweiz mit geringem prozessualen Aufwand verbunden wäre. Die örtliche Zuständigkeit sei im Übrigen von der beschuldigten Par- tei nach Einleitung des Verfahrens zu bestreiten. Dem Beschwerdeführer gehe es primär darum, die Verletzung seines Ehr- und Privatbereichs fest- zustellen und eventualiter Schadenersatz und Genugtuung auszuhandeln, was ohne Druck des Strafverfahrens nicht möglich sei. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist in ihrer Beschwerdeant- wort auf ihre Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung und er- gänzt, dass sich ein allfälliger Tatort, sowohl der Aufnahme als auch der Wiedergabe der fraglichen Tonbandaufnahme, nachweislich im Ausland befinde. Ferner habe der Beschwerdeführer von der Tat am 29. Juli 2022 im Ausland, namentlich an der C.-Sitzung in Dublin, Kenntnis erhalten und sei entsprechend im Ausland in seinen Rechtsgütern tangiert worden. Auch ein allfälliger Erfolgsort liege somit im Ausland. Die örtliche Zuständigkeit sei aufgrund der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen und nicht von der beschuldigten Person zu bestreiten. Nach Ansicht der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau handle es sich vorliegend sodann vielmehr um eine zivilrechtliche Angelegenheit, bei welcher der Beschwerdeführer ein allfäl- liges Strafverfahren als Druck für eine Entschuldigung und Wiedergutma- chung seitens der Beschuldigten verwenden möchte. Die Forderung nach Genugtuung und Schadenersatz einer in der Schweiz wohnhaften Person begründe jedoch keine schweizerische Zuständigkeit. 3. 3.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfah- renshindernisse bestehen (lit. b). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungser- gebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Strafbe- hörde prüft dies von Amtes wegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Nichtan- handnahme darf gemäss dem Prinzip von "in dubio pro duriore" nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist bzw. bestraft werden kann (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 ff. zu Art. 310 StPO). -6- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Nichtanhandnahme damit, dass der zu beurteilende Sachverhalt nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des StGB falle. Gemäss dem Territorialitätsprinzip gilt das StGB für Verbrechen oder Vergehen, die in der Schweiz begangen werden (Art. 3 Abs. 1 StGB). Das Ubiquitätsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 StGB besagt, dass eine Tat da als verübt gilt, wo der Täter sie ausübt (Handlungsort) und da, wo der Erfolg eintritt (Erfolgsort), wobei der Erfolgsort als subsidiäres Anknüpfungskriterium zu verstehen ist. Dem Schweizer Strafrecht unter- worfen sind somit alle im Inland verübten Handlungen sowie Taten, die im Inland ihr Ergebnis zeitigen (POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 8 StGB und N. 19 zu Vor Art. 3 StGB). 3.3. 3.3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Handlungsort in der Schweiz gegeben ist. 3.3.2. Für den Handlungsort entscheidend ist der Ort, an dem der Täter zum Zeit- punkt der Ausführung des tatbestandsmässigen Verhaltens physisch an- wesend ist (SIMON, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 3 zu Art. 8 StGB). Beim Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) besteht das tatbestandsmässige Verhalten des Abhörens aus zwei Elementen, nämlich darin, dass der Täter vorsätzlich erstens ein Abhörge- rät einsetzt und zweitens mit diesem Gerät ein fremdes nichtöffentliches Gespräch hört (vgl. BGE 133 IV 249 E. 3.4). Der Handlungsort des Abhö- rens ist somit an jenem Ort gegeben, wo der Täter das Abhörgerät in Be- trieb nimmt und/oder wo er das Gespräch über das Gerät abhört. Beim Aufnehmen besteht die Tathandlung in der mittels technischer Vorrichtun- gen stattfindenden Speicherung von Tonfolgen, um sie später in gleicher Form akustisch und beliebig oft wiederzugeben (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 179bis StGB). Der Handlungsort des Aufnehmens liegt somit dort, wo der Täter das Ge- spräch auf einen Tonträger aufnimmt bzw. speichert. Gleiches gilt beim un- befugten Aufnehmen von Gesprächen nach Art. 179ter Abs. 1 StGB (vgl. RAMEL/ VOGELSANG, a.a.O., N. 5 zu Art. 179ter StGB). Die Tatbestandsvarianten nach Art. 179bis Abs. 3 StGB und Art. 179ter Abs. 2 StGB stellen zudem unter Strafe, dass die Aufnahme einem Dritten zugänglich gemacht wird (Art. 179 bis Abs. 3 StGB und Art. 179ter Abs. 2 StGB) oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gegeben wird (Art. 179ter Abs. 2 StGB). Damit ist ein weiterer Handlungsort an jenem Ort gegeben, wo der Täter die Aufnahme ab- oder vorspielt, oder als Original oder Kopie einem Dritten übergibt (vgl. DONATSCH, in: Orell Füssli Kom- mentar, 21. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 179 bis StGB; RAMEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 38 zu Art. 179bis StGB). -7- Bei Internetstraftaten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen (Datenverbreitungsdelikte) bestehen, ist für den Ausführungsort massgebend, wo sich der Täter im Moment der Eingabe des Übermittlungs- bzw. Abspeicherungsbefehls auf- hält, mit dem die Daten auf den öffentlichen Bereich der Festplatte eines Rechners transferiert werden, wenn der Tatbestand Öffentlichkeit voraus- setzt, bzw. wo der Täter die Programmbefehle in seinen Anschluss tippt und absendet (SCHWARZENEGGER: Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet: Die Verfolgung von grenzüberschreitender Internet- kriminalität in der Schweiz im Vergleich mit Deutschland und Österreich, in: ZStrR 118/2000, S. 118). 3.3.3. Gemäss der Strafanzeige des Beschwerdeführers soll das Tondokument in Den Haag aufgenommen und in Dublin abgespielt worden sein, womit ein Handlungsort in den Niederlanden und Irland gegeben wäre. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht bekannt, wer die Aufnahme getätigt habe und wo diese erfolgt sei. Einen Handlungsort in der Schweiz macht er nicht geltend und ein solcher ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Wo sich "G." physisch befand, als er oder sie die Aufnahme über den Twitter-Account veröffentlicht haben soll, ist ebenfalls unbekannt, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers gilt die Tat jedoch nicht an jedem Ort der Welt mit Internetzugang begangen, weil die Veröffentlichung auf einer Internet- plattform erfolgte. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte somit zutreffend fest, dass kein Handlungsort in der Schweiz gegeben ist. 3.4. 3.4.1. Weiter gilt es zu prüfen, ob ein Erfolgsort in der Schweiz liegt. 3.4.2. Ursprünglich hielt das Bundesgericht gestützt auf eine relativ weite Ausle- gung einen Erfolgsort sowohl bei Erfolgs- als auch bei Tätigkeitsdelikten für möglich, nicht aber bei abstrakten Gefährdungsdelikten (vgl. BGE 87 IV 153; 91 IV 228 E. 2; 97 IV 205 E. 2; vgl. hierzu auch BGE 109 IV 1 E. 3b). Das Bundesgericht folgte später einem engeren Verständnis, wonach als Erfolg i.S.v. Art. 8 StGB nur der im Tatbestand umschriebene Aussenerfolg des Delikts anzusehen ist, weshalb es nur bei Erfolgsdelikten einen Erfolgs- ort geben kann, nicht jedoch bei reinen Tätigkeitsdelikten (vgl. BGE 105 IV 326 E. 3c-g; SIMON, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 StGB). In seiner aktuellen Recht- sprechung geht das Bundesgericht erneut von einem weiteren Verständnis aus, wonach ein Erfolgsort nicht nur bei Erfolgsdelikten vorkommen kann. -8- Vorausgesetzt wird jedoch ein hinreichender Bezug zwischen dem tatbe- standsmässigen Verhalten und den in der Schweiz eingetretenen Auswir- kungen bzw. dass der Erfolg direktes und unmittelbares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens ist (vgl. BGE 125 IV 177 E. 2 f.; 128 IV 145 E. 2e; 133 IV 171 E. 6.3; 141 IV 336 E. 1.1 f.; SIMON, a.a.O., N. 7 zu Art. 8 StGB). Die Ermittlung des Erfolgsorts ist im Bereich der Internetkriminalität beson- ders kontrovers. Ein Teil der Lehre befürwortet diesbezüglich eine nicht zu enge Interpretation des Erfolgsorts, die sich nicht nur auf Erfolgsdelikte be- schränkt (SIMON, a.a.O., N. 8 zu Art. 8 StGB; differenzierend POPP/ KESHELAVA, a.a.O., N. 10a zu Art. 8 StGB). Sodann wird aus Praktikabili- tätsgründen gefordert, in Fällen des Zugänglichmachens überall dort von einem Erfolgseintritt auszugehen, wo die Möglichkeit der Wahrnehmung besteht (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 55 f. m. H.; SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 124 f.). Ein anderer Teil der Lehre lehnt diese Auffassung jedoch ab, weil sie zu einer zu extensiven Interpretation des Ubiquitätsprinzips führen würde (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 8 StGB m. H.; DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., S. 56 m. H.). 3.4.3. Beim Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) und beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179 ter StGB) handelt es sich nicht um Erfolgsdelikte, sondern um reine Tätigkeitsdelikte. Gestützt auf ein enges Verständnis des Erfolgsorts lässt sich somit kein vom Hand- lungsort in Dublin bzw. Den Haag (vgl. oben Erw. 3.3) losgelöster Erfolgsort ermitteln. Entlang der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts könnte theore- tisch ein vom Handlungsort losgelöster Erfolgsort am Ort der direkten und unmittelbaren Auswirkungen des tatbestandsmässigen Verhaltens liegen (vgl. oben Erw. 3.4.2). Da es sich beim Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) und beim unbefugten Aufnehmen von Ge- sprächen (Art. 179ter StGB) um Verletzungsdelikte handelt (DONATSCH/ GODENZI/TAG, a.a.O., S. 108; RAMEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 38 zu Art. 179bis StGB), kommen als Erfolgsorte somit diejenigen Orte in Betracht, an denen die geschützten Interessen verletzt werden (vgl. DONATSCH/ GODENZI/TAG, a.a.O., S. 55 m. H. auf BGE 125 IV 177 E. 3b und BGE 128 IV 145 E. 2e). Vorliegend wurden die Rechtsgüter des Beschwerdeführers, namentlich seine Geheim- und Privatsphäre, jedoch durch das Aufnehmen in Den Haag, und durch das Abspielen der Aufnahme sowie durch Kennt- nisnahme der Sitzungsteilnehmer an der Sitzung vom 29. Juli 2022 in Dub- lin verletzt. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt jeweils auch in Den Haag bzw. Dublin, wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwog. Das Argument des Beschwerdeführers, dass ein Erfolgsort am -9- Wohnort oder am Ort des persönlichen Lebensmittelpunkts der Person, de- ren Geheim- oder Privatbereich verletzt wird, gegeben ist, findet keine Stütze. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist ebenfalls zuzustimmen, dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer später in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben musste, als bloss indirekte, mittelbare Auswirkung des tatbestandsmässigen Verhaltens keinen Erfolgsort und so- mit keinen Anknüpfungspunkt in der Schweiz begründet. Auch der geltend gemachte materielle Schaden durch die finanziellen Aufwendungen für Ar- beitsausfall, Krankheits- und Anwaltskosten sowie das entgangene Mandat des in der Schweiz ansässigen Unternehmens des Beschwerdeführers ver- mag als rein indirekte, mittelbare Auswirkung keinen Erfolgsort und damit Anknüpfungspunkt in der Schweiz zu begründen. Selbst bei einer weiten Auslegung des Erfolgsorts ergibt sich folglich kein vom Handlungsort los- gelöster Erfolgsort in der Schweiz. Mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist ebenfalls festzuhalten, dass ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung keine Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden begründet. Ob ein Strafverfahren in der Schweiz mit geringem prozessualen Aufwand verbunden wäre, ist für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit auch nicht von Belang. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bezüglich der Ver- öffentlichung auf Twitter zu Recht erwogen, dass der Erfolgseintritt nicht überall dort angenommen werden kann, wo eine abstrakte Wahrneh- mungsmöglichkeit besteht, da dies zu einer zu extensiven Anwendung des Ubiquitätsprinzips von Art. 8 StGB führen würde. Mangels konkreter Hin- weise, dass vorliegend eine Wahrnehmung in der Schweiz erfolgte, würde die Bejahung der Schweizer Zuständigkeit nämlich dem Universalitätsprin- zip gleichkommen, das in der Schweiz jedoch bestimmten Straftaten vor- behalten ist (vgl. abschliessender Deliktskatalog gemäss Art. 5 Abs. 1 StGB), die sich gegen Güter richten, deren Schutz man im Interesse der Staatengemeinschaft für geboten hält (vgl. POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 23 zu Vor Art. 3 StGB und N. 10a zu Art. 8 StGB). Eine extensive Auslegung des Ubiquitätsprinzips ist somit überschiessend und nicht angemessen. 3.5. Zusammenfassend ist kein Handlungs- oder Erfolgsort im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB in der Schweiz gegeben. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch keine Anknüpfungspunkte für eine Strafverfolgung in der Schweiz nach Art. 4 ff. StGB ersichtlich sind, weshalb der zu beurtei- lende Sachverhalt nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des Schwei- zer Strafrechts fällt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte somit zu Recht eine Nichtanhandnahme wegen fehlender Prozessvoraussetzung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Die Beschwerde ist abzuweisen. - 10 - 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 45.00 zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 3. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Altwegg