Unbehelflich ist die Beschwerde auch insofern, als damit die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der angefochtenen Verfügung abgelehnte unentgeltliche Rechtsvertretung angefochten wird. Besteht keine schweizerische Gerichtsbarkeit, ist eine allfällige Zivilklage offensichtlich aussichtslos, womit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: