Die Beschwerdeführerin legt mit diesen Ausführungen nicht dar, weshalb, entgegen der korrekten Darlegung in der Nichtanhandnahmeverfügung, eine schweizerische Gerichtsbarkeit in der von ihr beanzeigten Strafsache vorliegen soll. Dass "die Akte" Tatort des Verbrechens sein soll, trifft offensichtlich nicht zu, ist für die Zuständigkeit doch einzig das Gesetz massgebend. Unbehelflich ist die Beschwerde auch insofern, als damit die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der angefochtenen Verfügung abgelehnte unentgeltliche Rechtsvertretung angefochten wird.