2.2. In der Beschwerde vom 14. November 2022 geht die Beschwerdeführerin nur insoweit auf die Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung ein, als sie ausführt, für sie sei die Akte Tatort des Verbrechens. Im Übrigen macht sie geltend, dass sie über zwanzig Jahre an verschiedenen Gerichten reiner Willkür und Schikane ausgesetzt gewesen sei. Das permanente Unrecht sei nicht spurlos an ihr vorbeigegangen. Vor allem deshalb habe sie um Beistand durch einen Juristen ersucht. Sie verweise auf die übergeordneten Menschenrechte Art. 6, 7, 8, 10, 14 und 17.