2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nahm die Strafanzeige der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es liege keine schweizerische Gerichtsbarkeit vor, nicht an die Hand (Art. 310 Abs. 1 lit a StPO). Dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen sei, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begehe (Art. 3 StGB). Der Tatort bezüglich der angeblichen Tat sei in Deutschland, am Sitz des Landgerichts I. bzw. alternativ am jeweiligen Sitz der beanzeigten Anwälte in Deutschland. Insofern lasse sich gestützt auf Art. 3 StGB keine schweizerische Zuständigkeit begründen. Art. 4, 5, 6, 7 Abs. 1 und 2 oder Art. 8 Abs. 1 StGB schieden ebenfalls aus.