Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin wäre daher unweigerlich auf eine Ergänzung der Beschwerde vom 14. November 2022 hinausgelaufen, was nach dem Gesagten unzulässig ist. Schliesslich bedurfte es auch keiner förmlichen Behandlung des Fristerstreckungsgesuchs, nachdem die Beschwerdeführerin die Eingabe darin bereits angekündigt hatte. -5-