Dies selbst dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin mit der "zeitnah" angekündigten weiteren Eingabe auf die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. Januar 2023 hat reagieren wollen. Diese hat in der Beschwerdeantwort bloss den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt und zur Begründung hierfür auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Oktober 2022 verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, was hierzu von Seiten der Beschwerdeführerin zu erwidern gewesen wäre. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin wäre daher unweigerlich auf eine Ergänzung der Beschwerde vom 14. November 2022 hinausgelaufen, was nach dem Gesagten unzulässig ist.