Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2022 ist daher samt Beilagen aus dem Recht zu weisen, soweit mit ihr die Begründung der Beschwerde ergänzt wurde, was mit Ausnahme des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich der Fall ist. Aus demselben Grund war auch nicht auf das mit Eingabe vom 16. Januar 2023 gestellte Fristerstreckungsgesuch einzugehen. Dies selbst dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin mit der "zeitnah" angekündigten weiteren Eingabe auf die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. Januar 2023 hat reagieren wollen.