Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 4. November 2022 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 5. November 2022 zu laufen und endete am 14. November 2022. Nach diesem Datum war eine Ergänzung der Beschwerdebegründung demnach nicht mehr möglich. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2022 ist daher samt Beilagen aus dem Recht zu weisen, soweit mit ihr die Begründung der Beschwerde ergänzt wurde, was mit Ausnahme des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich der Fall ist.