Zum andern aber vor allem deshalb, weil eine Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig auch die Unfähigkeit, sich im schriftlichen Verkehr mit den Behörden auseinanderzusetzen, beinhalten muss. So war die Beschwerdeführerin denn auch in der Lage, trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bis am 18. Dezember 2022 sowohl am 14. November 2022 als auch am 10. Dezember 2022 Eingaben zu erstatten.