1.2.2. Aus der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung folgt, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihrem in der Beschwerde vom 14. November 2022 gestellten Antrag keine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gewährt werden konnte. Daran ändert auch nichts, dass sie gemäss ärztlichem Zeugnis von med. pract. H. bis am 18. Dezember 2022 arbeitsunfähig gewesen sein soll. Dies zum einen, weil sich aus dem Zeugnis keine Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit entnehmen lässt. Zum andern aber vor allem deshalb, weil eine Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig auch die Unfähigkeit, sich im schriftlichen Verkehr mit den Behörden auseinanderzusetzen, beinhalten muss.