3.4. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. -3- 3.5. Am 16. Januar 2023 (Postaufgabe) ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: