3.2. Mit Verfügung vom 28. November 2022 verlangte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau von der Beschwerdeführerin eine Leistung von Fr. 800.00 als Sicherheit für allfällige Kosten. 3.3. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege, welche mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau abgewiesen wurde. In der Folge bezahlte die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheit am 27. Dezember 2022.