2. Am 24. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg die Nichtanhandnahme dieser Strafanzeige. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 31. Oktober 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 4. November 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. November 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren fortzuführen. Des Weiteren verlangte sie eine Fristerstreckung für die Begründung der Beschwerde.