Die Ausführungen des Beschwerdeführers beruhen auf haltlosen Behauptungen, die sich mittels der eingereichten Unterlagen unklarer Herkunft nicht belegen lassen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die gestellten Entschädigungsbegehren einzugehen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.