Aufgrund dessen seien sämtliche gegen ihn vorgenommenen Verfahrenshandlungen dieser "pseudostaatlichen Institutionen" rechtsunwirksam und nichtig und würden gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung auseinander, weshalb fraglich ist, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerde erwiese sich aber auch als unbegründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beruhen auf haltlosen Behauptungen, die sich mittels der eingereichten Unterlagen unklarer Herkunft nicht belegen lassen.