4.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, die gegen ihn vorgenommenen Verfahrenshandlungen seien allesamt rechtsunwirksam, da die Schweiz, der Kanton Aargau, die Regierung, die Gerichte, die Polizei und weitere Behörden in gleichnamige Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland umgewandelt worden seien. Aufgrund dessen seien sämtliche gegen ihn vorgenommenen Verfahrenshandlungen dieser "pseudostaatlichen Institutionen" rechtsunwirksam und nichtig und würden gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen.