Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.376 (STA.2022.1271) Art. 6 Entscheid vom 4. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 9. November 2022 betreffend die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Be- schwerdeführer ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, übler Nach- rede, Beschimpfung, Drohung und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises. 2. 2.1. Am 7. November 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 und Abs. 3 StPO die amtliche Verteidigung für den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 27. Okto- ber 2022 an. Gleichzeitig ersuchte sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung. 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau setzte mit Verfügung vom 9. November 2022 Rechtsanwalt B. mit Wirkung ab 27. Oktober 2022 als amtlichen Verteidiger ein. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 11. November 2022 (Datum Poststempel: 14. November 2022) persönlich Beschwerde gegen die ihm am 11. Novem- ber 2022 (bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 15. November 2022) zu- gestellte Verfügung vom 9. November 2022. Er beantragt sinngemäss de- ren Aufhebung. Darüber hinaus fordert er, die "involvierten Funktionäre" hätten ihm Umtriebsentschädigungen und Wiedergutmachungszahlungen in der Höhe von mehreren Millionen Franken und im Falle der Nichtbezah- lung eine Verzugsgebühr von Fr. 20'000.00 pro Kalendertag zu leisten. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. 4. 4.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzurei- chen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei -3- sogenannten Laienbeschwerden dürfen die Anforderungen an die Begrün- dungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet werden, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid konkret einzugehen (Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2021.51 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1 m.w.H.). 4.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, die gegen ihn vorgenommenen Verfahrenshandlungen seien alle- samt rechtsunwirksam, da die Schweiz, der Kanton Aargau, die Regierung, die Gerichte, die Polizei und weitere Behörden in gleichnamige Kapitalge- sellschaften mit Sitz im Ausland umgewandelt worden seien. Aufgrund des- sen seien sämtliche gegen ihn vorgenommenen Verfahrenshandlungen dieser "pseudostaatlichen Institutionen" rechtsunwirksam und nichtig und würden gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatz- weise mit der angefochtenen Verfügung auseinander, weshalb fraglich ist, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerde erwiese sich aber auch als unbegründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beruhen auf haltlosen Behauptungen, die sich mittels der eingereichten Unterlagen unklarer Herkunft nicht belegen lassen. Damit erübrigt es sich, auf die wei- teren Ausführungen in der Beschwerde sowie die gestellten Entschädi- gungsbegehren einzugehen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 225.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -4- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard