3.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 610.15 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)