1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 85.00, zusammen 1'085.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 85.00 zu bezahlen hat. 3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 610.15 (inkl. Auslagen und Mwst.) auszubezahlen. - 10 -