Der Verteidiger der Beschuldigten hat keine Honorarnote eingereicht. Er hat eine 10-seitige Beschwerdeantwort erstattet. Angemessen erscheint hierfür ein Aufwand von 5 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), zuzüglich einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 %. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'133.00. Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer von 7.7 % zu berücksichtigen, womit sich ein Betrag von Fr. 1'220.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ergibt. Die Entschädigung geht somit im Umfang von gerundet Fr. 610.15 zu Lasten der Beschwerdeführerin und im Umfang von gerundet Fr. 610.15 zu Lasten der Staatskasse. Die Beschwerdekammer entscheidet: